Ehrenordnung

Gültig ab 08.03.2015

Ehrenordnung des Hessischen Kendoverbandes

Präambel

  1. Der Hessische Kendoverband (HKenV) kann Persönlichkeiten ehren, die sich um den Aufbau, die Förderung und die Verbreitung des Kendo auf Landesebene besondere Verdienste erworben haben.
  2. Der Ehrung durch den HKenV können Ehrungen durch andere Organisation oder Verbände vorausgehen.

§ 1           Auszeichnung

Es können folgende Auszeichnung verliehen werden:

  • Ehrenpräsidentschaft
  • Ehrenmitglied
  • Ehrenmedaille
  • Ehrennadel

§ 2           Ehrenpräsidentschaft

  1. Die Ehrenpräsidentschaft kann an Persönlichkeiten vergeben werden, die das Amt des Präsidenten des HKenV inne hatten und sich hierbei besonderer Verdienste erworben haben.
  2. Die Entscheidung über die Ehrung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 3           Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann an Persönlichkeiten vergeben werden, die durch die Mitarbeit in Organen und Gremien des HKenV besondere Verdienste erworben haben.
  2. Die Entscheidung über die Ehrung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 4           Ehrenmedaille

  1. Die Ehrenmedaille kann an Persönlichkeiten vergeben werden, die sich innerhalb oder außerhalb des HKenV herausragende Verdienste um den Aufbau, die Förderung und die Verbreitung des Kendo erworben haben.
  2. Die Entscheidung über die Ehrung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 5           Ehrennadel

  1. Die Ehrennadel kann an Persönlichkeiten vergeben werden, die sich innerhalb oder außerhalb des HKenV besondere Verdienste um den Aufbau, die Förderung und die Verbreitung des Kendo erworben haben.
  2. Die Entscheidung über die Ehrung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

§ 6           Verfahren

  1. Anträge auf Ehrungen gemäß § 1 dieser Ordnung können gestellt werden
  2. vom geschäftsführenden Vorstand oder
  3. dem Vorstand eines ordentlichen Mitgliedes.
  4. Der Antrag ist, sofern nicht vom Vorstand selbst gestellt,  formlos an den Vorstand des HKenV zu stellen. Dem Antrag ist eine aussagekräftige Darstellung der Leistungen beizufügen, für die eine Ehrung erfolgen soll. Jede Persönlichkeit kann nur einmal für eine Leistung für den HKenV geehrt werden.
  5. Über alle Ehrungen ist eine Urkunde auszustellen und zusammen mit der Auszeichung zu überreichen. Die Ehrung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.
  6. Die Überreichung erfolgt durch die/den Präsidentin/Präsidenten des HKenV bzw. durch dessen Vertreter/in. Die Verleihung der Ehrenpräsidentschaft und der Ehrenmitgliedschaft findet im Rahmen der Mitgliederversammlung statt.
  7. Wenn die zur Ehrung vorgeschlagene Persönlichkeit Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist, nimmt sie an der Entscheidung darüber nicht teil.

§ 7           Rechte der Ehrenpräsidentschaft/Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben Rederecht in der Mitgliederversammlung des HKenV. Sie können mit repräsentativen Aufgaben des HKenV betraut werden. Sie erhalten kostenlos die jährliche Jahressichtmarke.

§ 8           Geltungsbereich / Inkrafttreten

  1. Die vorstehende Ehrenordnung ist nur auf den Zeitraum des Bestehens des Hessischen Kendoverbandes anwendbar und gilt nicht für Verdienste gegenüber Vorgängerorganisationen.
  2. Die Ehrenordnung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung des HKenV am 08. März 2015 in Kraft.