Rechtsordnung

Stand:  April 2021 V1.0

Aus Gründen der Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form gewählt; die personenbezogenen Angaben beziehen sich auf alle Geschlechter.

Teil I   Allgemeines

§ 1 Grundlage

Die Rechtsordnung ergeht aufgrund § 12 der Satzung des Hessischen Kendoverbandes e.V.

§ 2 Zusammensetzung, Beschlussfähigkeit

2.1.      Der Rechtsausschuss besteht aus 3 Mitgliedern.

2.2.      Er wählt in seiner ersten Sitzung nach einer Neuwahl einen Vorsitzenden.

2.3.      Der Rechtsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Rechtsausschusses mit dem Antrag befasst sind.

§ 3 Zuständigkeit

Der Rechtsausschuss wird tätig:

a.Bei Vorlage eines Antrages auf Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand zwecks Abgabe einer Stellungahme im Sinne des § 3 Ziffer 3.3 der Satzung des HKenV,

b.auf Antrag in den gemäß § 12 der Satzung vorgeschriebenen Fälle

c.      in allen durch Beschluss der Mitgliederversammlung -nachfolgend MV- dem Rechtsausschuss zugewiesenen Fällen

§ 4 Antragstellung, Verfahrensbeteiligte und Vertretungsbefugnis

4.1.      Antragsberechtigt sind die in § 12 Ziffer 3 der Satzung des HKenV benannten Antragssteller.

4.2.      Die Anträge sind formlos schriftlich oder in Textform an den Rechtsausschuss mit Durchschrift an den Präsidenten des HKenV zu richten.

4.3.      Im Antrag ist zu nennen gegen wen sich der Antrag richtet (Antragsgegner) und seine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Parteien des Verfahrens sind Antragsteller und Antragsgegner. Den Verfahrensbeteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren und die jeweils vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen wechselseitig zur Kenntnis zu geben. Soweit der HKenV nicht bereits Partei ist, ist dieser immer zwecks Stellungnahme anzuhören. Richtet sich die beantragte Maßnahme gegen eine Einzelperson, dann ist das Mitglied, dem die Einzelperson angehört ebenfalls anzuhören.

4.4.      Die Mitglieder und der HKenV werden jeweils durch den vertretungsberechtigten Vorstand des Mitgliedes bzw. HKenV´s oder durch eine andere von dieser schriftlich bevollmächtigten Person vertreten. Einzelpersonen treten selbst als Partei auf. Ist ein Beteiligter noch nicht volljährig, muss einem gesetzlichen Vertreter und zusätzlich dem Referenten für Jugend Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen gegeben werden.

4.5.      Anträge wegen zu beanstandender Vorfälle sind binnen drei Monaten ab Bekanntwerden des Vorfalls zu stellen. Die Frist von 3 Monaten gilt nicht für Fälle, die von der MV zugewiesen werden. Von der MV können Fälle dem Rechtsausschuss zugewiesen werden, die seit der letzten MV vorgefallen sind. Nach Ablauf der jeweiligen Frist tritt Verjährung ein.

4.6.      Jeder Beteiligte kann sich im Verfahren eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Beistandes bedienen. Die insoweit entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

§ 5 Strafmaßnahmen

5.1.      Maßnahmen im Sinne dieser Paragraphen sind Entscheidungen, die der Vorstand des HKenV in eigenem Ermessen selbstständig treffen kann. Für diese Fälle soll ein geregeltes Verfahren angeboten werden.

5.2.      Der Rechtsausschuss kann Strafmaßnahmen gegen den Antragsgegner aussprechen. Die auszusprechenden Maßnahmen sind in § 12 Ziffer 2 der Satzung näher geregelt.

§ 6 Sonstige Entscheidungen

6.1.      Sonstige Entscheidungen sind auf Grundlage der bestehenden Satzungen und Verordnungen des HKenV durch den Rechtsausschuss zu treffen; z.B. Antrag auf Kostenerstattung.

§ 7 Befangenheit

Ein Mitglied des Rechtsausschusses ist von der Mitwirkung an Verfahren und Entscheidungen ausgeschlossen,

a. wenn es selbst, sein Verein oder ein Mitglied seines Vereins an dem Verfahren
beteiligt ist,
b. wenn es bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat,
c. wenn es in der Sache als Zeuge vernommen werden soll,
d. wenn es mit Beteiligten verwandt, verschwägert oder verheiratet ist.

Mitglieder des Rechtsausschusses können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung an dem Verfahren ablehnen. Über die Frage der Befangenheit – auch bei einer Selbstbefangenheits-Erklärung – entscheidet der Rechtsausschuss ohne das Mitglied, über dessen Befangenheit abgestimmt werden soll. Wird der Rechtsausschuss auf Grund von Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle die Mitgliederversammlung.

§ 8 Fristen

Der Vorsitzende des Rechtsausschusses ist berechtigt, den Verfahrensbeteiligten für
Stellungnahmen und Erwiderungen angemessene Fristen zu setzen. Werden diese Fristen ohne zwingenden Grund nicht eingehalten, kann der Rechtsausschuss sowohl im schriftlichen Verfahren als auch nach mündlicher Verhandlung entscheiden, ohne verspätet eingegangene Stellungnahmen und Erwiderungen berücksichtigen zu müssen.

Teil II Verfahren

§ 9       Entscheidungsweg

Der Rechtsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren, es sei denn, ein Verfahrensbeteiligter beantragt ausdrücklich eine mündliche Verhandlung oder der Vorsitzende hält eine solche mündliche Verhandlung für geboten.

§ 10     Das schriftliche Verfahren

1.Der Vorsitzende des Rechtsausschusses unterrichtet die anderen Mitglieder des Rechtsausschusses über das beantragte Verfahren durch Übersendung der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Schriftwechsel.

2.Die Mitglieder des Rechtsausschusses beraten in geeigneter Form geheim über den gestellten Antrag.

3.Hält der Vorsitzende des Rechtsausschusses eine Angelegenheit für eilig, so kann die Unterrichtung gemäß Absatz 1 auch telefonisch erfolgen.

§ 11     Die mündliche Verhandlung

1.Der Vorsitzende des Rechtsausschusses bestimmt den Tagungsort. Er trifft die vorbereitenden Anordnungen.

2.Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

3.Den Vorsitz in der mündlichen Verhandlung führt der Vorsitzende des Rechtsausschusses oder der von diesem benannten Vertreter.

4.In der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von allen an dem Beschluss beteiligten Mitgliedern des Rechtsausschusses zu unterschreiben ist.

5.Die Verfahrensbeteiligten sind zur mündlichen Verhandlung schriftlich zu laden. Die Ladung ist den Beteiligten mit den entsprechenden Schriftsätzen zuzustellen. Zwischen Zustellung und Ladung muss mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. In eiligen Fällen kann der Rechtsausschuss die Verkürzung dieser Frist auf eine Woche bestimmen.

6.Erscheint ein Verfahrensbeteiligter trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so kann ohne ihn verhandelt und entschieden werden.

7.Der Rechtsausschuss berät nach Abschluss der mündlichen Verhandlung geheim. Die Entscheidung soll in der Regel in dieser Beratung getroffen werden. Der Ausschuss kann die Entscheidung aber auch vertagen.

§12     Stellungnahme zum Ausschluss eines Mitgliedes

Wird der Rechtsausschuss aufgefordert eine Stellungnahme zum Ausschluss eines Mitgliedes abzugeben, hat der Rechtsausschuss dem Mitglied zunächst rechtliches Gehör zu gewähren. Der Rechtsausschuss fordert das auszuschließende Mitglied zu einer Stellungnahme zum Ausschlussantrag auf. Nachdem das auszuschließende Mitglied 2-mal der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen ist, kann der Rechtsausschuss
eine letzte Frist von 2 Wochen stellen. Danach gibt der Rechtsausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage ab.

§ 13     Beweisaufnahme

Der Rechtsausschuss hat im Verlaufe des Verfahrens zum Zwecke der Wahrheitsfindung die geeigneten und für das Verfahren dienlichen Beweise zu erheben. Er kann insbesondere Zeugen vernehmen, Sachverständige laden, Urkunden vorlegen lassen und Ortsbesichtigungen vornehmen. Die erhobenen Beweise werden nach pflichtgemäßem Ermessen gewürdigt.

§ 14     Entscheidung

1.Der Vorsitzende entwirft auf Grundlage der Beratung die Entscheidung und ihre Begründung in schriftlicher Form.

2.Der Rechtsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.

3.Die Entscheidung ist von den Mitgliedern des Rechtsausschusses, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.

4.Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten sowie dem Vorstand des HKenV und dem Mitglied dem die Einzelperson angehört, sofern sie nicht bereits Verfahrensbeteiligter sind, schriftlich oder in Textform zuzustellen. Die Zustellung hat binnen eines Monats nach der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Im schriftlichen Verfahren erfolgt die Zustellung innerhalb eines Monats nach Vorlage der von den mit dem Antrag befassten Mitgliedern des Rechtsausschusses unterschriebenen Entscheidung.

§ 15     Vorläufige Anordnung

1.         Der Rechtsausschuss kann auf Antrag schon vor der endgültigen Entscheidung in einem Verfahren nach § 12 Abs. 1 der Satzung eine vorläufige Anordnung in Bezug auf den Antragsgegenstand treffen. Für Strafverfahren nach § 12 Abs. 2 ist keine vorläufige Anordnung möglich.

2.         Eine solche Anordnung kann ergehen, um die Verwirklichung des Rechts des Antragsstellers vorläufig zu sichern. Die Anordnung hat keinen Einfluss auf die endgültige Entscheidung und dient nur dazu, ein effektives Verfahren zu sichern.

3.         Die Regelungen der §§ 9, 11, 12 dieser Rechtsordnung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gelten entsprechend. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Zustellung der Entscheidung über die vorläufige Anordnung ist auch per Textform möglich.

§ 16     Rechtsmittel

Gegen eine Entscheidung des Rechtsausschusses steht dem Betroffenen gemäß § 12 Ziffer 3 der Satzung kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

Teil III            Kosten des Verfahrens

§ 17     Kosten

1.Jede Entscheidung des Rechtsausschusses ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen.

2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten des Verfahrens im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens.

3.Zu den Verfahrenskosten gehören

a.Übernachtungs- und Fahrtkosten für an der Entscheidung beteiligte Mitglieder des Rechtsausschusses,

b.die Kosten für die Beweisaufnahme,

c.Porto-, Schreib- und sonstige Kosten, die anlässlich des Verfahrens entstanden sind, bis zu einer Höhe von 50 Euro.

4.Die Übernachtungs- und die Fahrtkosten für die Mitglieder des Rechtsausschusses werden nach der Spesenordnung des HKenV abgerechnet.

5.Streitigkeiten über Höhe und Umfang der festgesetzten Kosten werden vom Rechtsausschuss entschieden.

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